Die hier aufgeführten Beispiele sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgelistet.
Niemand darf aufgrund dieser Kategorien benachteiligt werden. Es herrscht aber eine Debatte darüber, ob die Merkmale, die im AGG aufgeführt sind, ausreichen. Wir weisen daher auch auf Formen von Diskriminierung hin, die (noch) nicht darin festgehalten sind.
Sozialer Status: ist nicht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz als Diskriminierungsform anerkannt. Trotzdem erleben Menschen auch aufgrund ihres ökonomischen und/oder sozialen Status Ausgrenzung, z. B. wenn jemand beleidigt oder benachteiligt wird, weil die Person Arbeitslosengeld II empfängt.
Körpergewicht: Dicke Menschen sind häufig Stigmatisierung und Ausgrenzung ausgesetzt, auch wenn Körpergewicht nicht als Diskriminierungsmerkmal im AGG verankert ist.