Menschen können aufgrund verschiedener Merkmale Diskriminierung erfahren. Das heißt, sie werden aufgrund eines (zugeschriebenen) Merkmals anders behandelt als andere, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt, oder haben nicht die gleichen Möglichkeiten ihr Leben so zu gestalten, wie sie möchten.
Dies passiert durch:
Wie macht sich Diskriminierung in den einzelnen Fällen beispielhaft bemerkbar?
Die hier aufgeführten Beispiele sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgelistet.
Niemand darf aufgrund dieser Kategorien benachteiligt werden. Es herrscht aber eine Debatte darüber, ob die Merkmale, die im AGG aufgeführt sind, ausreichen. Wir weisen daher auch auf Formen von Diskriminierung hin, die (noch) nicht darin festgehalten sind.
Sozialer Status: ist nicht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz als Diskriminierungsform anerkannt. Trotzdem erleben Menschen auch aufgrund ihres ökonomischen und/oder sozialen Status Ausgrenzung, z. B. wenn jemand beleidigt oder benachteiligt wird, weil die Person Arbeitslosengeld II empfängt.
Körpergewicht: Dicke Menschen sind häufig Stigmatisierung und Ausgrenzung ausgesetzt, auch wenn Körpergewicht nicht als Diskriminierungsmerkmal im AGG verankert ist.
Seit 2006 gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – auch bekannt als Antidiskriminierungsgesetz. Das AGG soll einen umfassenden Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht, aber auch bei privatrechtlichen Verträgen, im Sozialrecht und in der Bildung gewährleisten. Es regelt also das Verhältnis der Bürger*innen untereinander, nicht aber das zwischen Staat und Bürger*innen (hier gilt das Grundgesetz).
Ziel dieses Gesetzes ist es, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§1).
Ein Video der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) erklärt – kurz und verständlich – das AGG:
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